Nachdem eine Vielzahl von Bundesländern die Hebesätze der Grunderwerbsteuer angehoben steht, stellt diese vermehrt verschiedenen Restrukturierungen und Umstrukturierungen entgegen. Umso mehr bedarf es Gestaltungen, die Grunderwerbsteuerbelastung zu vermindern oder gar zu reduzieren.
Ausgangspunkt kann hier die sog. Konzernklausel gem. § 6a GrEStG sein. Deren Voraussetzungen wurden aber bis in das Jahr 2020 restriktiv ausgelegt. So war beispielsweise ein umsatzsteuerlicher Nichtunternehmer generell nicht als herrschendes Unternehmen geeignet, was eine wesentliche Voraussetzung der Befreiung darstellt. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, auf die umstrukturiert wurde, mussten außerdem im Betriebsvermögen gehalten werden.
Beide Voraussetzungen sind zwischenzeitlich durch die Finanzverwaltung aufgrund der BFH-Rechtsprechung aufgegeben worden. Weitere Erleichterungen sind außerdem seit 2020 in der aktualisierten Verwaltungsauffassung enthalten.
Zusätzlich gibt es Gestaltungsoptionen, durch die Grunderwerbsteuer bewusst ausgelöst, die Bemessungsgrundlage (i.d.R. der Kaufpreis) jedoch niedrig gehalten wird. Werden keine Gesellschaftsanteile gewährt, stellt dies oft ein probates Mittel zur Verminderung der Steurbelastung dar.
Gerne beraten wir Sie in Öhringen zu den in Frage kommenden Optionen.