Die umsatzsteuerliche Organschaft bewirkt eine Gruppenbesteuerung über mehrere selbständige rechtliche Unternehmen hinweg, wenn diese finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert sind. Lieferungen und Leistungen innerhalb des Organkreises sind nicht steuerbar; solche Rechnungen müssen ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Diese Regelung soll eigentlich der Vereinfachung dienen, da mehrere, rechtlich getrennte Unternehmen steuerlich als „ein Unternehmen“ angesehen werden.
Das Problem an der Regelung liegt darin, dass die Voraussetzungen an die Organschaft bis heute zwischen deutschem Gesetzgeber, EuGH und der Finanzverwaltung umstritten sind; dies gilt insbesondere für Personengesellschaften, die seit kurzem auch Organgesellschaften sein können (zuvor waren dies nur Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs). Sogar zwei Entscheidungsgremien des Bundesfinanzhofes beurteilen die Frage unterschiedlich.
Nach einer neueren Rechtsprechung des EuGH kommen nun auch Schwesterpersonengesellschaften als Organgesellschaften in Betracht. Die Vielzahl an Rechtsprechung und die uneindeutigen Regelungen in den Verwaltungserlassen führen dazu, dass es in Grenzfällen schwierig zu bestimmen ist, ob eine Organschaft vorliegt oder nicht.
Der EuGH hat in einer neueren Entscheidung (15. April 2021 (C-868/19)) nun einen möglichen Ausweg eröffnet: der Gesetzgeber kann über ein Antragsrecht Rechtssicherheit schaffen, ob eine Organschaft vorliegt oder nicht.
Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber zügig ein Antragsrecht einführt und die Rechtsunsicherheit beseitigt.
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